Von Asbestzementprodukten gehen im eingebauten Zustand in der Regel keine Gefahren aus. Werden dagegen Asbestzementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäß gereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden. Die Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit oberflächenabtragenden Geräten, wie z. B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten, ist deshalb unzulässig. Unzulässig ist auch das Reinigen von unbeschichteten Asbestzementdächern.
Die Abbruchmaßnahme muß sorgfältig geplant und angemeldet werden. Da Asbest bis in die 90er Jahre in sehr vielen Produkten enthalten war, ist die Wahrscheinlichkeit, Asbest auf einer Abbruchbaustelle zu finden, heute recht groß. Laut Bau Berufsgenossenschaft hat der Bauherr die Pflicht, nach Asbest suchen zu lassen. Beim Abbau sind viele Vorschriften zu beachten, deshalb ist es notwendig die Arbeiten von einem nach TRGS 519 geprüften Betrieb ausführen zu lassen.
So dürfen auch beim Abbruch eines Bauwerks die öffentliche Sicherheit und Ordnung, besonders Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.
Wir verfügen über die hierfür nötige Ausbildung und Fachkenntnis und helfen Ihnen gern bei Ihrer Abbruchmaßnahme und Entsorgung.
Rufen Sie uns gerne an.